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WINTERSTEIN ECKER & PARTNER STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBB

Steuerliche Behandlung und Rückforderungsrecht von Corona-Hilfen

Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 27.03.2020 wurden die Eckpunkte für die ersten Corona – Soforthilfen beschlossen, um den Corona bedingt in Not geratenen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen.

Steuerliche Behandlung

Die beantragten und erhaltenen Soforthilfen unterliegen zwar (sofern sich in 2020 ein Jahresüberschuss ergibt) der Einkommen- und Körperschaftsteuer; umsatzsteuerlich handelt es sich hierbei jedoch um echte nichtsteuerbare Zuschüsse, die weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zu deklarieren sind. Dies hat das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner Online – Mitteilung vom 27.5.2020 ausdrücklich so bestätigt.

Überprüfung auf unberechtigte Inanspruchnahme

In diesem Zusammenhang weist jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auch darauf hin, dass (sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wurde) wenn sich später herausstellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war und die Inanspruchnahme unberechtigter Weise erfolgte, das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet ist.

Neben den Landesrechnungshöfen sind der Bundesrechnungshof und in begründeten Einzelfällen auch das BMWi selbst berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durch zu führen. Alternativ kann es auch sein, dass die Prüfung einer etwaigen unberechtigten Inanspruchnahme der Soforthilfen durch die Finanzämter im Rahmen der Steuerveranlagungen 2020 durchgeführt wird.

Handlungsempfehlung

Da mit den vorerwähnten Prüfungen nicht vor 2021/22 zu rechnen ist, wird es ohne Aufzeichnungen für Unternehmer später kaum möglich sein nachzuweisen, wann, warum und in welcher Höhe Corona bedingte Liquiditätsprobleme bestanden.

Wir empfehlen daher allen, die Soforthilfen oder andere finanzielle Erleichterungen (Herabsetzung steuerlicher Vorauszahlungen oder Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen) beantragt haben die genaue Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in seinem Betrieb zu dokumentieren. Somit kann eventuellen Rückforderungen oder gar Vorwürfen einer missbräuchlichen und strafbaren Inanspruchnahme der Fördermittel (u.a. Subventionsbetrug) entgegengewirkt werden.

Sollte bei Erstellung der Dokumentation festgestellt werden, dass ein Antrag auf die obigen Hilfsmaßnahmen gar nicht gerechtfertigt war, sollte tatsächlich über eine vorzeitige Rückzahlung der erhaltenen Mittel bzw. Beendigung der eingeleiteten finanzschonenden Stundungsmaßnahmen nachgedacht werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich wie immer jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München

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