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WINTERSTEIN ECKER & PARTNER STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBB

Liebe Leserin, lieber Leser,

noch vor wenigen Tagen hätten wir uns nicht vorstellen können, welche Ausmaße die Corona-Krise annimmt. Für die meisten von uns ist das eine unsichere und bedrückende Zeit. Wir haben so etwas noch nicht erlebt und sind uns aber weitgehend einig, dass die Gesundheit oberste Priorität hat. Durch die radikalen Maßnahmen wird auch die deutsche Wirtschaft unerwartet und extrem getroffen. Angebot und Nachfrage fallen gleichzeitig aus. Von jetzt auf

gleich brechen sicher geglaubte Umsätze weg. In vielen Branchen wird einfach der Stecker gezogen. Unternehmerinnen, Unternehmer und Selbstständige haben daher einen großen Informationsbedarf über aktuelle Hilfsprogramme und Pflichten.

Wir haben Ihnen anbei kurzfristig die wesentlichen Sofortmaßnahmen für Unternehmer zusammengestellt. Gerne stehen wir Ihnen zu all diesen Themen beratend zur Seite.(Redaktionsschluss: 25. März 2020)

  1. Steuerstundungen- und Herabsetzungen
  2. Rückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen
  3. Kurzarbeitergeld
  4. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
  5. Mini-Jobber
  6. Soforthilfe
  7. Nachweis Arbeitsweg
  8. Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  9. Sonstiges

1. Steuerstundungen- und Herabsetzungen

Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar in wirtschaftliche

Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben sich das BMF und die Länderfinanzbehörden auf folgende Maßnahmen geeinigt (BMF-Schreiben vom 19. März 2020 und Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020):

  • Zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung Ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern müssen besonders begründet werden.
  • Die kurzfristige Stundung für drei Monate erfolgt ohne besondere Nachweise und Darlegung Ihrer Verhältnisse.
  • Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten). Diese unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Bundes- und Landesfinanzbehörden.
  • Stundung von Lohnsteuer ist bisher nicht möglich, derzeit laufen aber entsprechende Gespräche dazu.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  • Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

2. Rückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen

Im Hinblick auf Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hat das Bayerische Landesamt für Steuern bekannt gegeben, dass Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf Null herabgesetzt werden können.

3. Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld („KUG“) erhalten. Diese Leistung tritt rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft und muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
  • ABER: Der Arbeitgeber geht hier in Vorleistung und bekommt die Erstattung dann durch die Bundesanstalt für Arbeit.
  • Weiterführende Informationen unter: https://www.arbeitsagentur.de/…

4. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden. Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen. Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können betroffene Künstler und Publizisten einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich. Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen.

Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 geltend gemacht werden.

5. Mini-Jobber

Dürfen „Mini-Jobber“ die 450 Euro Grenze überschreiten, um möglichen erhöhten Arbeitsbedarf in einigen Branchen abzufedern? Welche Zeitgrenzen gelten bei kurzfristig Beschäftigten?

Mini-Jobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für diese können im Fall einer Erkrankung aber Anträge auf Erstattung im U1-Verfahren oder aber bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden.

Nach den Geringfügigkeitsregelungen kann ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro zulässig sein. Ein nicht vorhersehbares Überschreiten im vorgenannten Sinne liegt also auch dann vor, wenn Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Corona-Krise gezwungen sind, ihre 450-Euro-Minijobber häufiger einzusetzen als ursprünglich vereinbart. Der Status der geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleibt in diesen Fällen trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro bestehen. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll. Laut Minijob-Zentrale ist die Höhe des Verdienstes für die 3 Monate unbeachtlich. Wichtig ist es trotz der Krise für die spätere Betriebsprüfung alles ordnungsgemäß zu dokumentieren. Neu: Ausweitung der Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten – Das Sozialschutzgesetz sieht die Ausweitung der Zeitgrenzen bis zum 31. Oktober 2020 bei der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tage vor.

6. Soforthilfe

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • Bis zu 5 Erwerbstätigen EUR 5.000,00
  • Bis zu 10 Erwerbstätigen EUR 7.500,00
  • Bis zu 50 Erwerbstätigen EUR 15.000,00
  • Bis zu 250 Erwerbstätigen EUR 30.000,00

7. Nachweis Arbeitsweg

In Bayern gelten ab Beginn des 21. März 2020 Ausgangsbeschränkungen. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ist davon unter anderem ausgenommen. Im Rahmen von etwaigen Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden.

Für die Glaubhaftmachung gibt es keine konkreten Vorgaben. Wir stellen Ihnen auf der nachfolgenden Seite ein Muster zur Verfügung, mit der Sie die berufliche Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter bestätigen können.

Zu Form und Unterzeichnung der Bescheinigung gibt es ebenfalls keine Vorgaben. Aus unserer Sicht dürfte auch ein elektronisch übermitteltes Exemplar ausreichen, dass sich der Mitarbeiter ausdruckt. Der Aussteller muss erkennbar sein, es dürfte aber aus Praktikabilitätsgründen der Hinweis „gez.“ mit Nennung von Namen und Vornamen ausreichen. Eine Originalunterschrift halten wir für nicht erforderlich.

8. Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

  • Zivilrecht: In Artikel 240 EGBGB wird ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht (sog. Moratorium) für Verbraucher und sog. Kleinstunternehmer wie folgt eingeführt: Ein Verbraucher kann grundsätzlich Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8.3.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.6.2020 verweigern, wenn er wegen Folgen der COVID-19-Pandemie die Leistung nicht erbringen kann ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, d.h. solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

    Ferner steht Kleinstunternehmern, d.h. Unternehmern mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2. Mio., grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden, bis zum 30.6.2020 zu, wenn das Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
  • Bei Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke oder Räume wird das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Sie dürfen ein Mietverhältnis wegen rückständiger Miete in dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 nicht kündigen.
  • Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurde, soll im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen eine dreimonatige Stundungsregelungsmöglichkeit für die Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und 30.6.20202 fällig werden, eingeführt werden. Ferner soll den Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt werden, Vertragsanpassungen vorzunehmen. Weiterhin soll grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit gelten.
  • Insolvenzrecht: Bis zum 30.09.2020 werden die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote ausgesetzt, soweit die Insolvenz auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies gilt nicht, wenn keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Ferner wird für einen dreimonatigen Übergangszeitraum das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

9. Sonstiges

Ferner möchten wir Sie auf die folgenden Themenbereiche hinweisen:

  • Auswirkungen des Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabiliserungsfonds (WStFG);
  • Befristete Beihilfen der europäischen Kommission (EU-Beihilferecht);
  • Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf fusionspflichtige M&A-Transaktionen;
  • Wiederkehr der MAC-Klausel?
  • Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die handelsrechtliche Rechnungslegung zum 31.12.2019.

Wir bitten Sie zu beachten, dass es auch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Hilfsmaßnahmen gibt und es zu prüfen gilt, ob Sie die Voraussetzung im Einzelnen erfüllen. Voraussetzung für alle Hilfsmaßnahmen ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung bzw. Zahlung der Steuern und Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Für eine weitere Unterstützung durch KfW-Darlehen oder über die LfA sprechen Sie bitte direkt Ihre Bank an.

Bitte bleiben Sie gesund und setzen sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Ihr LKC-Team

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