Fahrräder im Steuerrecht
Fahrradfahren ist so einfach, dass es kaum jemanden gibt der dies nicht kann. Nur im deutschen Steuerrecht gestaltet sich dies schon nicht mehr ganz so einfach. Daher wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick über die steuerliche Behandlung geben.
Zunächst ist begrifflich zu unterscheiden, ob das Fahrrad ein Fahrrad, ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) oder ein E-Bike ist.
Ein Pedelec ist ein Elektrofahrrad bei dem ein Elektromotor den Fahrer nur unterstützt, solange er in die Pedale tritt. Ab einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich der Motor ab. Wer dennoch schneller fahren möchte muss fester strampeln. Und dann gibt es noch S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen.
Bei einem E-Bike erfolgt die Motorunterstützung unabhängig vom Treten des Fahrers. Diese gibt es bis 25 km/h und bis 45 km/h.
Und ein Fahrrad ist ein klassisches Fahrrad wenn es keinen Hilfsmotor hat.
Klassisches Fahrrad
Wird ein klassisches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist dieser Nutzungsvorteil bei diesem einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Auch sind keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zu versteuern und die als Werbungskosten ansetzbare Entfernungspauschale für diese Fahrten wird hierdurch ebenfalls nicht gekürzt.
Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Fahrrad für private Zwecke so bleibt auch diese private Nutzung außer Ansatz (§6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG).
Beide Regelungen gelten für die Jahre 2019 bis 2030 und auch für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Elektrofahrräder mit Geschwindigkeiten bis 25 km/h
Hier gelten seit 2019 die gleichen Regelungen wir für klassische Fahrräder und dies ebenfalls vorerst begrenzt bis 2030.
Elektrofahrräder mit Geschwindigkeiten über 25 km/h
In diesem Fall liegt verkehrsrechtlich ein Kraftfahrzeug vor; entsprechend gelten für solche Dienstfahrräder auch die gleichen steuerlichen Regelungen wie für „Elektro-Dienst-PKW“ (also ohne Kohlendioxidemission). Hierüber hatten wir in unserem letzten Infobrief bereits berichtet.
Das Aufladen beim Arbeitgeber ist übrigens kein geldwerter Vorteil und damit steuerfrei.
Umsatzsteuerlich ist aktuell davon auszugehen, dass die oben dargestellten ertragsteuerlichen Ermäßigungen nicht gelten.
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich wie immer jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München