LKC
WINTERSTEIN ECKER & PARTNER STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBB

Im Bereich der privaten KFZ-Nutzung haben sich in der Vergangenheit viele Änderungen, auch hinsichtlich der weiter zunehmenden Förderung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ergeben, weshalb wir Ihnen heute einen kleinen Überblick über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verschaffen möchten.

Grundsätzlich ergeben sich für die Nutzung von konventionell angetriebenen KFZ keine Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen, hier bleibt nach wie vor die Wahl zwischen der Pauschalmethode mit der sog. 1 %-Regelung oder die Ermittlung der privaten und betrieblichen Nutzung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch.

Voraussetzung für den Ansatz der 1%-Regelung ist die betriebliche Nutzung von mehr als 50 %, dies kann durch geeignete Sonderaufzeichnungen nachgewiesen werden, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist dafür nicht erforderlich.

Der private Nutzungsanteil des Kfz ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 1 %

  • des inländischen Listenpreises
  • im Zeitpunkt der Erstzulassung
  • zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
  • einschließlich der Umsatzsteuer
  • pro Monat

zu bewerten. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro abzurunden

Die Bemessungsgrundlage ist für Unternehmer und Arbeitnehmer identisch. Nur bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ergeben sich hier Abweichungen.

Bei der Nutzung von Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge ergeben sich abweichende steuerliche Regelungen von der typischen Nutzungsregel der konventionell angetriebenen Fahrzeuge.

Diese möchten wir Ihnen nachfolgend kurz darstellen:

Bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,

  • die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, ist nur die Hälfte des o. g. Listenpreises anzusetzen. Dies gilt bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn deren Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km beträgt.
  • die nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 angeschafft werden, ist nur die Hälfte des o. g. Listenpreises anzusetzen. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 km beträgt.
  • die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, ist nur die Hälfte des o. g. Listenpreises anzusetzen. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 km beträgt.
  • die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, ist nur ein Viertel des o. g. Listenpreises anzusetzen. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als€ 40.000 bzw. seit 01.01.2020 nicht mehr als 60.000 € beträgt.
  • die vor dem 01.01.2023 angeschafft werden, kann – falls nicht bereits die vorstehenden Sonderregelungen angewendet werden – der Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal gemindert werden.

Diese Regelungen gelten jedoch nur für die ertragsteuerliche Behandlung. Die Versteuerung im Bereich der Umsatzsteuer wird auch bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wie bei den konventionellen Fahrzeugen mit 1% des Bruttolistenneupreises vorgenommen. Hier ergeben sich also keine ermäßigten Besteuerungsgrundlagen.

Wenn Sie weitere Fragen haben: wir helfen Ihnen gerne:

Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München

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