Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Updates im Zusammenhang mit dem Hilfspaket zur Corona-Krise geben.
1. Änderungen beim Kurzarbeitergeld – Beschlossen am 22. April 2020
- Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
- Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
- Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.
2. Umsatzsteuer Gastronomie
Die Umsatzsteuer wird für Gastronomiebetriebe ab 1. Juli 2020 für alle Umsätze auf 7 % herabgesenkt und gilt bis 30. Juni 2021. Damit sind in diesem Zeitraum Speisen (ohne Getränke) sowohl zum Mitnehmen als auch zum Verzehr im Lokal mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.
3. Elterngeldaufschub
Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten – wie beispielsweise Pflegekräfte, Ärzte und Polizisten – können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Wenn diese ihr Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 nicht nehmen können, können diese aktuell bis spätestens Juni 2021 nachgeholt werden.
4. Verlustverrechnung
Grundsätzlich konnten auch bisher schon Verluste eines Jahres in das davorliegende Jahr zurück getragen werden mit der Folge einer Steuerminderung für das Jahr in das der Verlust zurück getragen wurde. Bisher musste dazu aber der erzielte Verlust feststehen und der Antrag erfolgte über die für das Verlustjahr abzugebende Steuererklärung.
Entsprechend der bayerischen Forderung können nunmehr kleine und mittlere Betriebe, die durch die Corona-Krise unmittelbar betroffen sind, bereits zu erwartende Verluste des laufenden Jahres 2020 in das Jahr 2019 zurücktragen. Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15% der Einkünfte die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden, maximal jedoch eine Million Euro (der doppelte Betrag bei Anwendung des Splittingtarifs). Dieser Vorgang wird mit künftigen Steuererklärungen wieder glattgezogen, was eine Überbrückungshilfe darstellen soll, welche dann wenn die Gewinnlage es wieder zulässt, wieder zurückgeführt wird. Für die Gewerbesteuer gibt es jedoch auch weiterhin keine Möglichkeiten eines Verlustrücktrages.
Details können Sie dem beigefügten BMF-Schreiben vom 24.04.2020 entnehmen.
5. Veranlagungspflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld
Bedingt durch die Auszahlung von KUG werden viele Steuerpflichtige erstmalig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Das KUG ist zwar nicht steuerpflichtig unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, daß heißt der Steuersatz auf die übrigen positiven Einkünfte wird dadurch erhöht. Sofern bei Ihren betroffenen Arbeitnehmern Bedarf an entsprechenden Steuererklärungen bestehen sollte, bieten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fairen Vereinbarung unsere Unterstützung an.
Wir bitten Sie bei all diesen Maßnahmen zu bedenken, daß die Förderungen nur greifen, sofern Sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Es ist damit zu rechnen, daß spätere Überprüfungen erfolgen werden, insbesondere was die Inanspruchnahme der „Soforthilfen“ betrifft, da diese bislang nicht zurückgezahlt werden müssen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein vorliegender Liquiditätsengpass der durch die Corona-Krise bedingt ist, hier empfehlen wir dringend entsprechende Nachweise vorzuhalten.
Wenn Sie weitere Fragen haben => wir sind über Heimarbeitsplätze und einer kleinen Mannschaft vor Ort weiterhin für Sie da:
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München